Gesetzliche Grundlage
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§ 24 SGB V – Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und/oder Entbindung
In der Regel ohne Zuzahlung. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung und dass keine Person im Haushalt die notwendigen Aufgaben übernehmen kann.
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§ 38 SGB V – Haushaltshilfe im Krankheitsfall
Bei Krankheit, Krankenhausaufenthalt oder Reha der haushaltsführenden Person kann eine Haushaltshilfe über die Krankenkasse bewilligt werden. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung.
- Im Haushalt lebt mindestens ein Kind unter 12 Jahren – oder ein behindertes, hilfsbedürftiges Kind (ohne Altersgrenze).
- Keine andere im Haushalt lebende Person kann den Haushalt übernehmen.
- Die Leistung ist zuzahlungspflichtig (10 % der Kosten, mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Tag; Befreiung möglich).
- Dauer und Stundenumfang legt die Krankenkasse individuell nach Bedarf fest.